Gemäss Schreiben der F.________ an die AT.________AG vom 27.08.2010 betreffend Abrechnung der Mietzinsgarantie betrugen die Mietzinseinnahmen vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2010 sogar nur (brutto) CHF 257'821.00, also unter CHF 200'000.00 pro Jahr (pag. 183 Revisionsordner 2010 der CA.________AG). Und für die zwei Jahre davor wies die AT.________AG in ihrer Buchhaltung Mietzinseinnahmen von nur gerade CHF 549'261.00 aus (vgl. die Tabelle des Revisors der Staatsanwaltschaft auf pag. 5 2 261 f. mit Hinweisen auf die Fundstellen in der Buchhaltung). Schliesslich ging selbst die DL.________GmbH von rund CHF 60'000.00 tieferen Nettomietzinsen aus, als die «Berechnungen» der Beschuldigten.