Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist bei dieser doch grossen Differenz zum Anrechnungswert der Liegenschaft Payerne von CHF 4'400'000.00 nicht nachvollziehbar, weshalb diese Tatsache in der Anklageschrift nicht berücksichtigt wurde. Weshalb die Beschuldigten dieses Gegengeschäft aber damals derart offenkundig über dem Verkehrswert an den Kaufpreis anrechneten, erschliesst sich der Kammer nicht und muss vorliegend offen bleiben. Die sinngemässen Erklärungen von C.________, er habe sich im Immobilienmarkt in der Romandie nicht so ausgekannt und letztlich in Kauf genommen, einen Verlust zu erleiden (vgl. pag. 6 1 349, Z. 66 ff.), überzeugen bei dieser grossen Divergenz und