3 99 079 f.]) ab. Diese Feststellung erfährt auch dadurch zusätzliche Bestätigung, dass die DG.________(Bank) in ihrer Immobilienbewertung 2003 von einem Verkehrswert von CHF 2'900'000.00, also lediglich CHF 200'000.00 darunter, ausgegangen war (vgl. pag. 3 99 129 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist bei dieser doch grossen Differenz zum Anrechnungswert der Liegenschaft Payerne von CHF 4'400'000.00 nicht nachvollziehbar, weshalb diese Tatsache in der Anklageschrift nicht berücksichtigt wurde.