3 40 164). Demgegenüber stellt die Bewertung der DL.________GmbH, der zufolge der Verkehrswert CHF 10'210'000.00 betragen soll (pag. 3 81 048 ff.), aus den bereits erwähnten Gründen keine verlässliche Grundlage dar, insbesondere ist auch in diesem Fall pauschal von einer zweiten angeblich neutralen Verkehrswertschatzung von CHF 3 Mio. die Rede. Hinzu kommt – worauf Gutachter DQ.________ gleich selber hinwies (vgl. pag. 3 95 084) –, dass dort fälschlicherweise eine viel zu grosse Kubatur angenommen und den Berechnungen zugrunde gelegt wurde (17'700 m3 [pag. 3 81 054] statt der rund 8'000 m3, wie in den Gutachten DQ.________ [pag. 3 95 133] und DA.