Mit einem vertraglich auf CHF 9'800'000.00 festgelegten Kaufpreis handelte es sich dabei mit Abstand um die teuerste Liegenschaft. Anders als bei allen anderen anklagegegenständlichen Liegenschaftsgeschäften wurde hier vereinbart, dass die F.________ nicht den gesamten Kaufpreis mit flüssigen Mitteln bezahlt, sondern der AT.________AG ein Mehrfamilienhaus in Payerne zum Anrechnungswert von CHF 4'400'000.00 überträgt (pag. 1 1 341). Ansonsten wurde nach dem üblichen Muster vorgegangen. Eine schriftliche Offerte liegt nicht vor. Es besteht eine von den Beschuldigten unterschrieben Liste mit den durchzuführenden Sanierungsarbeiten (pag.