hen Kaufpreis zu rechtfertigen. 4.5.4. Bericht von BW.________ Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. WSG 29 170): Der Bericht von BW.________ datiert vom 22.12.2009 [pag. 1 1 275 ff.], er war also für keinen einzigen Kaufentscheid massgebend. Dementsprechend wird vorliegend nur kurz darauf eingegangen. Während DA.________ zum Schluss kam, abgesehen von der „vollflächigen Fassadensanierung“ seien alle von BW.________ aufgelisteten Sanierungsarbeiten durchgeführt worden, dem Bericht und auch den Sanierungen folglich grundsätzlich wohlwollend gegenüberstand, war Gutachter DQ.________ gegenüber den Sanierungen wesentlich kritischer.