Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den selektiv herausgesuchten vier Beispielen ableiten, die Fürsprecher B.________ in seiner oberinstanzlich eingereichten Tabelle aufgeführt hat und bei denen sich die effektiven Mietzinse gemäss dem Mieterspiegel der DN.________AG nicht derart deutlich – aber doch immerhin gut 4% respektive 11% – unter den «Mietzinsvorschlägen» bewegten (pag. 33 214 mit Hinweis auf pag. 3 40 493). Aus ebendiesem Mieterspiegel geht hervor, dass die Einnahmen bei den meisten Wohnungen und vor allem – und das ist hier entscheidend – für die Liegenschaften insgesamt deutlich tiefer waren, als es die Beschuldigten dem Anlageausschuss als realistisch vorgaben.