- Aus den von Rechtsanwalt J.________ eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die F.________ (bzw. die DN.________AG, welche die Liegenschaften im Auftrag der F.________ verwaltete) 2012 und 2013 bei keiner einzigen Wohnung Mieten in der Höhe der „Mietzinsvorschläge nach Sanierung“ erzielen konnte, zum Teil lagen die Einnahmen mehrere Hundert Franken pro Wohnung und Monat unter den prognostizierten Einnahmen (vgl. pag. 3 40 492 ff. i.V.m. pag. 1 1 271 bzw. pag. 1 1 324).