Die vergleichsweise kleine Differenz von CHF 60'000.00 ist ohne weiteres durch den unterschiedlichen Bewertungszeitpunkt erklärbar. Auch die Marktwertschätzung von DK.________AG bewegt sich in derselben Grössenordnung (CHF 2'911'000.00, pag. 1 1 257). Zweifel am gutachterlich bestimmten Verkehrswert ergeben sich auch nicht aus der Bewertung der DL.________GmbH, in der der Wert auf CHF 4'200'000.00 (also just dem Kaufpreis entsprechend) geschätzt wird (vgl. pag. 3 81 031 ff.). Die bereits erwähnten Schwächen der stets vom 06.12.2012 datierenden «Gutachten» zeigen sich auch hier.