Sein Gutachten überzeugt auch inhaltlich, ist schlüssig und nachvollziehbar begründet, sodass darauf abgestellt werden kann. Die Verlässlichkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass DA.________ im baufachlichen Gutachten vom 22.02.2012 – welches im Rahmen eines Zivilverfahrens gerichtlich eingeholt worden war – auf einen Verkehrswert in der fast gleichen Höhe kam (pag. 3 40 175 und 3 40 185: zweimal CHF 1'660'000.00). Die vergleichsweise kleine Differenz von CHF 60'000.00 ist ohne weiteres durch den unterschiedlichen Bewertungszeitpunkt erklärbar.