Aus dem Gutachten von DQ.________ [pag. 3 95 085 ff.] geht hervor, dass es sich um zwei praktisch identische, zusammengebaute Wohnblöcke mit je sechs Wohnungen handelt, die sich zudem eine Autoeinstellhalle teilen, so dass ohnehin nur schwer erklärbar bleibt, warum nicht beide Liegenschaften in einen Kaufvertrag zusammengefasst wurden. Folglich werden vorliegend beide Geschäfte ebenfalls zusammen behandelt. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die genannten Zahlen stets auf beide Liegenschaften. Chronologisch gesehen handelt es sich nicht etwa um das vierte Geschäft.