Angesichts so gravierender Mängel (gerade bei Küchen kann nicht übersehen werden, ob diese neu sind oder nicht) erachtet es das Gericht als erwiesen, dass es sich bei diesem Bericht um einen klaren Gefälligkeitsbericht handelt. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass er vom 19.12.2008 stammt, d.h. erstattet wurde, als auch der letzte hier zur Debatte stehende Kaufvertrag bereits unterzeichnet war. Mit anderen Worten war dieser Bericht für keinen einzigen Kaufentscheid kausal. Fraglich ist, warum A.________ ihn überhaupt noch erstatten liess.