Der von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Gutachter hatte sich zwar nicht direkt zu den Sanierungsarbeiten zu äussern, auch er stellte jedoch fest, dass das Dach „gebraucht“ und nicht etwa „voll funktionsfähig“ sei. Gleiches galt für die Fassade und bei den Küchenkombinationen hielt er fest, diese stammten aus den 102 80er bzw. 90er Jahren (pag. 3 97 007). Damit ist zu genüge erstellt, dass die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden waren und der Bericht von BW.________ inhaltlich klar falsch war.