Der Gutachter DA.________ kam dagegen zum Schluss, dass insbesondere die Fassadensanierung unvollständig ausgeführt, das Satteldach gar nicht saniert und die Küchen nicht erneuert worden seien [vgl. pag. 3 40 274], um nur die gravierendsten Punkte zu nennen. Der von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Gutachter hatte sich zwar nicht direkt zu den Sanierungsarbeiten zu äussern, auch er stellte jedoch fest, dass das Dach „gebraucht“ und nicht etwa „voll funktionsfähig“ sei.