4.4.4. Bericht von BW.________ Der vom 19.12.2008 (und nicht 2007, wie die Vorinstanz auf pag. WSG 29 158 fälschlicherweise angab) datierende Bericht von BW.________ (pag. 1 1 234 ff.) war inhaltlich klar falsch, aber für die weiteren Kaufentscheide nicht kausal, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. WSG 29 163 f.): BW.________ verfasste auch in diesem Fall seinen „Standard-Bericht“, in dem er zusammenfassend attestierte, sämtliche Arbeiten gemäss Baubeschrieb seien realisiert worden, es gebe keine gravierenden Mängel und die Liegenschaft präsentiere sich in einem einwandfreien Zustand. Der Gutachter DA.