Darin ging DA.________ selbst für das Jahr 2012, also drei Jahre nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt, mit rund CHF 107'000.00 noch von einem Mietwert bzw. von realistischen Mietzinseinnahmen aus (vgl. pag. 3 40 277), die sich signifikant unter den «Mietzinsvorschlägen» bewegen. Letzteres ist sogar in der Bewertung der DL.________GmbH, die ja durchwegs sehr zugunsten der Beschuldigten ausfielen, der Fall, wo man für 2012 die Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 110'840.00 veranschlagte (pag. 3 81 068). Weiter geht aus der Buchhaltung der AT.________AG hervor, dass sich die Mietzinseinnahmen 2007 auf (brutto) CHF 61'810.00 (pag. 1013 306 [pag.