Es geht denn auch nicht an, aus jedem Gutachten nur die für die Beschuldigten günstigsten Werte zu nehmen und diese neu „zusammenzumixen“, wie dies von der Verteidigung wiederholt getan wurde, da in jedem Gutachten letztlich eine Gesamtbeurteilung vorgenommen wird, die verschiedenste Aspekte beinhaltet. In einer Gesamtwürdigung kam denn auch der von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Gutachter DP.________ zu einem Verkehrs-wert von CHF 1,44 Mio. und damit rund CHF 210'000.00 mehr als der baufachliche Gutachter DA.________.