WSG 29 162): […] Gutachter DP.________ wurde gleich wie die übrigen Gutachter sorgfältig und in einem transparenten Prozess ausgewählt, er bringt alle fachlichen Voraussetzungen mit und kann daher als sachverständige Person gemäss Art. 183 StPO bezeichnet werden. Er wurde entsprechend belehrt und erstattete sein Gutachten im Wissen um die Strafdrohung. Die Ergänzungsfragen der Parteien wurden nachvollziehbar beantwortet (vgl. pag. 3 9 043 ff.). Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass der Gutachter schlüssig begründete, warum er einen tieferen Referenzzinssatz anwandte als DA.________. Hinzu kommt, dass dann, wenn mit dem Referenzzinssatz von DA.