Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bereits die Abläufe und ein grober „Überschlag“ zwischen dem von der AT.________AG bezahlten Kaufpreis und der Summe, für welche die Liegenschaft weiterverkauft wurde, grosse Fragen aufwerfen. Festzustellen ist zudem, dass das Geschäft vor der Strafanzeige vollständig abgewickelt werden konnte, d.h. die F.________ bezahlte den ganzen Kaufpreis, bei der Verrechnung zwischen Schlusszahlung, Zinsen und Mietzinsgarantie resultierte ein Saldo zu Gunsten der AT.________AG von CHF 13'881.60 (vgl. S. 2 des Schreibens der F.________ vom 27.08.2010 im Ordner CA.________AG, Revision AT.________AG 2010, pag. 182).