Eine weitere „Steigerung“ gegenüber den beiden Geschäften gemäss Ziff. I.A./B.1.1. und I.A./B.1.2. der Anklageschrift war die Zeitdauer, die zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem Übergang von Nutzen und Gefahr verstreichen sollte, nämlich rund 20 Monate. Anders als bei den ersten beiden Ziffern der Anklageschrift, wo die Zeitdauer zwischen Vertragsabschluss und Übergang von Nutzen und Gefahr noch mit der Zeit, welche die Sanierungen in Anspruch nahmen, begründet werden kann, muss beim vorliegenden Geschäft angenommen werden, dass die AT.________AG nicht die Kapazität hatte, gleich drei Liegenschaften parallel sanieren zu können. Dies gab C.____