1 1 221 f.). Hingegen wurde die Höhe der Mietzinsgarantie im Kaufvertrag nicht erwähnt, was ein weiteres „schiefes Licht“ auf diesen Vertrag wirft, zumal gemäss A.________ die Mietzinsgarantie ein wesentliches Kriterium für das Abschliessen des Geschäfts gewesen sei. An der Hauptverhandlung machte er geltend, es habe sich um ein reines Versehen gehandelt. Dies macht deutlich, mit welcher „Nonchalance“ er diese Geschäfte behandelte, zumal er ja auch nicht über ein von C.________ unterzeichnetes anderes Dokument verfügte, aus dem die Höhe der Mietzinsgarantie hervorgehen würde. Eine weitere „Steigerung“ gegenüber den beiden Geschäften gemäss Ziff.