1 1 218) überschritten wurde. Im Übrigen kann zum Ablauf auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in der sie insbesondere auch weitere Auffälligkeiten dieses Geschäfts aufgezeigt hat (pag. WSG 29 161 f.): Der Kaufvertrag für diese Liegenschaft wurde am 23.04.2007, d.h. knapp einen Monat nach dem ersten und nur 13 Tage nach dem zweiten Liegenschaftsgeschäft unterzeichnet. Die AT.________AG ihrerseits hatte die Liegenschaft offenbar gleichentags gekauft, verbuchte sie doch per 23.04.2007 einen Kaufpreis von CHF 900'000.00 zuzüglich Notariatskosten von CHF 20'788.80 (vgl. pag. 1014 021 [pag. 5 2 113]).