vgl. zu beidem auch S. 10 des Revisorenberichts). Insgesamt führt dies, wie festgehalten bei hälftiger Berücksichtigung der Zinszahlung, zu einer Differenz von rund CHF 265'000.00. Diese Abweichung mag zwar etwas geringer sein, als etwa bei der Liegenschaft Herzogenbuchsee, ist aber insgesamt immer noch signifikant, zumal beim allerersten Geschäft, wo eine eingehendere Überprüfung der Vertragsleistungen zu erwarten wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist auch bei diesem Geschäft aufgrund der bereits geschilderten Gesamtumstände (dass die Beschuldigten an den zu erwartenden Mietzinsen «geschraubt» hatten; langjährigen Freundschaft zwischen den Beschuldigten;