Der Gutachter der Staatsanwaltschaft hatte nicht den Auftrag, die Sanierungen zu überprüfen oder sich zum Bericht von BW.________ zu äussern, so dass seinem Gutachten einzig entnommen werden kann, dass die Liegenschaft 2007 saniert worden sei und keine Baumängel oder Bauschäden hätten festgestellt werden können. Nur im Bereich der Fassade habe es Putzverfärbungen gegeben. Damit ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass die Sanierung der Liegenschaft durch die AT.________AG ordnungsgemäss durchgeführt worden war. Daraus folgt aber auch, dass es keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass der Bericht von BW.________ inhaltlich falsch sein könnte.