4.3.4. Bericht von BW.________ Bei dieser Liegenschaft liegt kein baufachliches Gutachten vor, das sich zu den Sanierungsarbeiten äussert. Über die inhaltliche Richtigkeit des Berichts von BW.________ vom 98 15.11.2007 über die Gebäudesanierung (pag. 1 1 193 ff.) lassen sich dennoch konkrete Schlüsse ziehen, wobei vollumfänglich auf die Erwägungen dazu im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wird (vgl. pag. WSG 29 155): […] Der Gutachter der Staatsanwaltschaft hatte nicht den Auftrag, die Sanierungen zu überprüfen oder sich zum Bericht von BW.