Dass auf das Gutachten der DL.________GmbH nicht abgestellt werden kann, weil der Bewerter die Liegenschaft nicht besichtigt hat, ihm keine Grundbuchauszüge vorlagen und er den Verkehrswert per Dezember 2012 errechnete, wurde bereits weiter oben erläutert, darauf sei verwiesen (Ziff. IV.A.3.1.2.2 [hier Ziff. 4.2.2 oben]). Hingegen wurden die Marktwertberechnungen von der DM.________GmbH grundsätzlich sorgfältig erstellt. Der gravierende Unterschied ergibt sich primär aus dem Mietwert.