Ein Vergleich mit den übrigen sich in den Akten befindlichen Liegenschaftswerten zeigt, dass Gutachter DO.________ auf praktisch identische Werte kam wie DK.________AG. Ein baufachliches Gutachten von DA.________ liegt für diese Liegenschaft nicht vor. Die beiden von der Verteidigung eingereichten Bewertungen der Firmen DL.________GmbH und DM.________GmbH kommen auf deutlich höhere Werte. Dass auf das Gutachten der DL.________GmbH nicht abgestellt werden kann, weil der Bewerter die Liegenschaft nicht besichtigt hat, ihm keine Grundbuchauszüge vorlagen und er den Verkehrswert per Dezember 2012 errechnete, wurde bereits weiter oben erläutert, darauf sei verwiesen (Ziff.