15 01 0134 ff.) keine begründeten Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen vermögen (pag. WSG 29 154 f.): - Der Gutachter wurde sorgfältig und in einem transparenten Prozess ausgewählt und brachte die fachlichen Voraussetzungen zur Erstattung eines solchen Gutachtens zweifellos mit. - Der Gutachter kann als sachverständige Person gemäss Art. 183 StPO bezeichnet werden. Er wurde entsprechend belehrt und erstattete sein Gutachten im Wissen um die Strafdrohungen. - Das Gutachten wurde detailliert, gründlich und auch für Laien nachvollziehbar verfasst und überzeugt damit inhaltlich.