4.3.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? Auf Einsetzung der Staatsanwaltschaft hin erstattete DO.________ das Verkehrswertgutachten über diese Liegenschaft am 06.03.2014 (pag. 3 94 003 ff.). Darin kam er auf einen Verkehrswert per Übergang von Nutzen und Gefahr am 01.01.2008 von CHF 2'515'000.00 (pag. 3 94 016). Auch in diesem Fall stellt die Kammer auf diese schlüssig und überzeugend begründete Expertise ab. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen diese zugleich auch aufgezeigt hat, weshalb die abweichenden (deutlich höheren) Bewertungen der DL.________GmbH (pag. 3 81 180 ff.) und der DM.________GmbH (pag. 15 01 0134 ff.