_ inhaltlich nicht zu bemängeln ist. Im Gesamtkontext wesentlich ist zudem die Feststellung, dass der Bericht vom 23.05.2008 datiert, d.h. kurz vor Übergang von Nutzen und Gefahr in Bezug auf die Liegenschaft O._____strasse _ in Herzogenbuchsee erstellt wurde. Damit war er für die Entscheidfindung, ob die Liegenschaft gekauft werden sollte, nicht relevant. Theoretisch relevant war er höchstens noch für die Liegenschaftsgeschäfte gemäss Ziff. I.A./B.1.10., I.A./B.1.12. und I.A./B.1.13. der Anklageschrift, da diese zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht verurkundet waren.