inhaltlich falsch bzw. ungenügend war, ist vorab zu klären, ob die im „Beschrieb Sanierung“ aufgeführten Arbeiten auch effektiv ausgeführt worden waren. Dazu äusserte sich der Gutachter der Staatsanwaltschaft nicht, dafür aber das „baufachliche Gutachten“ von DA.________. Bei diesem handelt es sich zwar nicht um einen Sachverständigen im Sinne von Art. 183 StPO, da er weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch das Wirtschaftsstrafgericht eingesetzt worden war, doch kommt seinen Gutachten mehr Gewicht zu als einem blossen Parteigutachten, denn er wurde durch ein Zivilgericht eingesetzt und unterstand damit auch den Vorschriften von Art.