4.2.4. Bericht von BW.________ Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das baufachliche Gutachten von DA.________ vom 01.06.2012 (pag. 3 64 101 ff.) zutreffend dargelegt, dass der Bericht von BW.________ vom 23.05.2008 über die Gebäudesanierung (pag. 1 1 352 ff.) inhaltlich richtig, für die Entscheidfindung des Anlageausschusses aber nicht von Bedeutung war (vgl. pag. WSG 29 148): Zur Beantwortung der Frage, ob der Bericht von BW.________ inhaltlich falsch bzw. ungenügend war, ist vorab zu klären, ob die im „Beschrieb Sanierung“ aufgeführten Arbeiten auch effektiv ausgeführt worden waren.