Die Mietzinseinnahmen hätten sich also nach der Sanierung praktisch verdoppeln müssen, um auf die Zahlen gemäss «Mietzinsvorschlägen» zu kommen, was keinesfalls möglich gewesen wäre. Aus dieser grossen Differenz zum gutachterlich ermittelten Mietwert muss, erst recht angesichts der weiteren erwähnten Indizien, geschlossen werden, dass die «Mietzinsvor-