Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass die AT.________AG ab dem 01.04.2007 für die Mietzinseinnahmen anspruchsberechtigt ist (pag. 1 1 677). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr die Mieten erst ab dem 01.05.2007 zustanden (Eintrag im Grundbuch per 23.04.2007, vgl. pag. 1 1 694), ergäbe dies eine Jahresmiete von CHF 55'380.00. Die Mietzinseinnahmen hätten sich also nach der Sanierung praktisch verdoppeln müssen, um auf die Zahlen gemäss «Mietzinsvorschlägen» zu kommen, was keinesfalls möglich gewesen wäre.