Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzt werden kann zum einen, dass die F.________ die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 13.04.2011 für CHF 1'280'000.00 an eine Privatperson verkaufte (pag. 3 40 770 ff.), was den von Gutachter DB.________ ermittelten Verkehrswert zusätzlich stützt. Zum anderen ist in der Bewertung der DL.________GmbH in den abschliessenden Bemerkungen erwähnt, dass «eine zweite und neutrale Verkehrswertschätzung» auf einen Verkehrswert von CHF 3 Mio. gelangt sei (pag. 3 81 204). Dass dieser angebliche Befund gänzlich unkommentiert bleibt und sich