Schon dies lässt deren Zahlen nur beschränkte Aussagekraft zukommen. Hinzu kommt, und das ist entscheidend, dass der Bewerter der DL.________GmbH die Liegenschaft nie selbst besichtigt hatte und nicht einmal über einen Grundbuchauszug verfügte, sondern einzig auf die Angaben der AT.________AG abstellte, auch und gerade, was die Sanierungen und die erzielbaren Mieten angeht. Dass es sich folglich nicht um objektive Zahlen handelt, ist offensichtlich.