15 01 0162 ff.) – in denen der Verkehrs- bzw. Marktwert auf rund CH 1'800'000.00 geschätzt wurde – nicht gefolgt werden kann (pag. WSG 29 145 f.): - Der Gutachter wurde durch die Staatsanwältin sehr sorgfältig und in einem für alle Parteien transparenten Prozess ausgewählt. Er erfüllt sämtliche fachlichen Voraussetzungen zur Erstattung eines solchen Gutachtens und wurde entsprechend über seine Rechte und Pflichten belehrt. Er kann damit klar als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 StPO bezeichnet werden.