4.2.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? Der durch die Staatsanwaltschaft eingesetzte Gutachter DB.________ erstattete sein Verkehrswertgutachten über diese Liegenschaft am 28.02.2014 und schätzte darin deren Verkehrswert per Übergang von Nutzen und Gefahr am 01.06.2008 auf CHF 1'240'000.00 92 (pag. 3 96 047 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb auf diese Expertise abgestellt werden kann und zugleich auch aufgezeigt, weshalb den von den Verteidigern eingereichten Bewertungen der DL.________GmbH (pag. 3 81 196 ff.) und der DM.________GmbH (pag. 15 01 0162 ff.