Dies jeweils in der Unterziffer 1 zum jeweiligen Geschäft (Ziff. IV.A.3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1, 3.8.1, 3.9.1, 3.10.1, 3.11.1, 3.12.1 und 3.13.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Wiederholung dieser Ausführungen wird verzichtet und stattdessen für alle Geschäfte auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen.