Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass sich die 91 Kammer in wesentlichen Teilen den sorgfältigen und fundierten beweiswürdigenden Überlegungen der Vorinstanz anschliessen kann und die vorinstanzlichen Erwägungen insoweit, wo nötig mit punktuellen Präzisierungen oder Ergänzungen versehen, übernommen werden können. Zur Beurteilung der soeben dargelegten Beweisfragen liegen der Kammer wie schon der Vorinstanz eine Vielzahl von, vor allem objektiven, Beweismitteln vor.