90 Für C.________ war A.________ innerhalb der BD.________-Gruppe die einzige massgebende Person, insbesondere stand er im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen an die F.________ unbestrittenermassen nicht in Kontakt mit CF.________ und I.________. Die Kammer schliesst sich aber auch insofern der vorinstanzlichen Würdigung an, dass C.________ die F.________-internen Abläufe nicht genau kannte, diese aber für ihn auch nicht wesentlich waren. Denn für ihn war entscheidend, dass A.________ in der F.______