finanzielle Überlegungen und Geldgier, sind bei beiden Beschuldigten nicht ansatzweise erkennbar. Dass ihr Verhalten nur schwer verständlich ist, insbesondere da sie als erfolgreiche und gut verdienende Männer es gar nicht nötig gehabt hätten, vermag keine ernsthaften Zweifel in den Feststellungen zu ihrer Täterschaft zu begründen. Die Geschäfte zwischen der F.________ und der AT.________AG zahlten sich dann auch für beide Beschuldigte persönlich finanziell massiv aus – bei A.________ durch die ihm zugeschanzten Mittel von mehreren Millionen Franken, bei C.___