durch den Vollzug dieser für sie unvorteilhaften Geschäfte geschädigt werden würde. Ebenfalls war ihm bewusst, dass die als Entscheidungsgrundlage präsentierten Mietzinse nach Sanierung, die den zu hohen Kaufpreis unter Berücksichtigung der Renditevorgaben der F.________ vermeintlich rechtfertigten und an deren «Aushandlung» er selber beteiligt war, nicht realistisch waren. Insbesondere über diese mögliche Rendite der Objekte und damit letztlich den Wert der vertraglichen Gegenleistung der AT.________AG wollte A.________ die anderen Mitglieder des Anlageausschusses und damit die F.________ täuschen.