Nach dem Gesagten bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass A.________ wusste, dass die F.________ die Liegenschaften in Berücksichtigung aller Umstände überbezahlte. Dazu bedurfte er entgegen der Argumentation der Verteidigung keiner Reise durch die Zeit (vgl. pag. 33 240). Denn schon aus den ihm ausbezahlten Provisionen konnte A.________ nicht im Unklaren darüber sein, dass die jeweiligen Kaufpreise übersetzt waren und die F.________ durch den Vollzug dieser für sie unvorteilhaften Geschäfte geschädigt werden würde.