_ zweifellos bekannt gewesen sein, wie solche summarischen Bewertungen, Grobanalysen oder Zweitmeinungen, allenfalls auch innert weniger Tage oder Wochen, eingeholt werden können. Darauf hat die Vorinstanz ebenso hingewiesen, wie auf die Tatsache, dass im Geschäftsleben niemand erwartet, dass sich ein Kunde innert weniger Stunden oder Tagen für einen Liegenschaftskauf entscheidet. Dies zumal vorliegend die F.________ die AT.________AG angesichts des erwähnten Ungleichgewichts, und erst recht aufgrund der Freundschaft zwischen den Beschuldigten, ohne weiteres (zur Vornahme der notwendigen Abklärungen) zeitlich etwas hätte hinhalten können.