_ hinaus unbekannt war. Vor dem Hintergrund dieses faktischen Ungleichgewichts zwischen den Vertragspartnern wären, erst recht bei der fast schon berüchtigten Verhandlungshärte von A.________, eher gute Geschäfte für die F.________ zulasten der kleinen AT.________AG zu erwarten gewesen. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach A.________ C.________ intellektuell überlegen sei, zwar nicht. Dennoch wäre es C.________ keinesfalls gelungen, A.________ zu verheimlichen, dass die Liegenschaften wesentlich weniger wert waren, als die F.________ dafür bezahlen musste.