Vielmehr kann es sich bei einer derartigen Massierung von für die Käuferin sehr nachteiligen Geschäften innerhalb von weniger als zwei Jahren bei stets der gleichen Verkäuferin nicht um Zufall gehandelt haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist eine Erklärung für die massiven Wertdifferenzen, die nicht in «unlauteren» Absichten der Beschuldigten liegen würde, nicht zu finden. - Dies umso weniger, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Vertragspartner sich gegenüberstanden: