___ selber ableiten. Relevant sind aber die folgenden, im Wesentlichen bereits von der Vorinstanz aufgeführten Anhaltspunkte, die in ihrer Gesamtheit am wissentlichen und willentlichen Handeln der Beschuldigten keine Zweifel offen lassen: - Der Umstand, dass bei allen fünfzehn fraglichen Kaufverträgen ein Kaufpreis zumeist deutlich über dem Wert der vertraglichen Gegenleistung – insbesondere dem Verkehrswert der sanierten Liegenschaften – vereinbart worden war. Es geht nicht um einige wenige Geschäfte, bei denen es vorkommen mag, dass sie sich im Nachhinein als für die Käuferin ungünstig herausstellen und damit im Gegenzug für die Verkäuferin von Vorteil waren.