3.2.7. Das Wissen und Wollen der beiden Beschuldigten 3.2.7.1. Indizienlage Die Anklage unterstellt den beiden Beschuldigten sinngemäss und ganz knapp zusammengefasst, sie hätten gemeinsam geplant, der F.________ eine wohl zuvor unbestimmte Anzahl von Liegenschaften zu einem viel zu hohen Kaufpreis zu verkaufen und den Nettoerlös dann aufzuteilen (vgl. insb. Ziff. I.A./B. 1.18 [1. Punkt] der Anklageschrift). Für diese Hypothese liegen keine direkten Beweise vor, insbesondere bestritten die Beschuldigten bis zuletzt, sie hätten die F.________ mit den Geschäften täuschen oder schädigen wollen.