In der Anklageschrift wird weiter festgehalten, die Berichte hätten I.________ und CF.________ von der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Werte der Liegenschaften abgehalten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass man dies aus den Aussagen von CF.________ und I.________ nicht so herleiten kann. Es waren nicht die Berichte als solche, die ja inhaltlich kaum etwas hergeben, sondern der Umstand, dass BW.________ überhaupt eingesetzt worden war und dass es A.________ auch sonst gelang, die Bedenken von I.______